ZEHNJÄHRIGE VERSICHERUNG UND GEBÄUDESCHÄDEN
Zweijährige und zehnjährige Garantie für Bauschäden
Für bestimmte, bei Erhalt verborgene Mängel, die größere Schäden verursachen, gilt eine zehnjährige Garantie ab Erhalt.
Auf die Ausstattungselemente besteht eine Garantie von zwei Jahren.
Diese Garantien ermöglichen, bei Feststellung eines Problems, das in den Geltungsbereich der Garantieschäden fällt, eine Entschädigung zu erhalten, ohne dass ein Nachweis für die Haftung des Herstellers erbracht werden muss, da dies als vermutet wird.
Diese Haftungsvermutung kann nur im Falle höherer Gewalt oder einer in den Schadensverlauf eingreifenden Handlung Dritter entfallen.
Die Umsetzung dieser Garantien wird durch den Rückgriff auf die vom Bauherrn abzuschließende Gebäudeschadenversicherung sichergestellt.
Andernfalls kann auch die Haftpflichtversicherung des Herstellers in Anspruch genommen werden. Fehlt eine dieser Versicherungen, ist die Garantie von den Personen geschuldet, die als Hersteller gelten.
Garantiezeit
Die Dauer der Garantie zur Reparatur von Schäden innerhalb von zehn Jahren
Die Gewährleistungsfrist beträgt zehn Jahre, bei abnehmbaren Ausstattungselementen verkürzt sie sich auf zwei Jahre.
Ausgangspunkt ist die Rezeption.
Die Gewährleistungsfrist kann weder verkürzt noch gehemmt werden. Sie kann jedoch durch eine Mahnung oder ein Schuldanerkenntnis unterbrochen werden.
DOC: Erklärung zur Baustelleneröffnung
DAT: Erklärung über die Fertigstellung der Arbeiten
GPA: Perfekte Abschlussgarantie
GBF: Garantie für ordnungsgemäße Funktion
Zwei Jahre Garantie
Art des Schadens, der von der zweijährigen Garantie abgedeckt ist
Sämtliche Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind durch die zweijährige Garantie abgedeckt, mit Ausnahme von zwei Fällen:
- wenn ihr Versagen das Werk für seinen Zweck ungeeignet macht;
- wenn ihre Festigkeit, untrennbar mit einem Gebäude verbunden, beeinträchtigt ist.
In beiden Fällen profitieren Sie von der zehnjährigen Garantie.
Untrennbare Elemente sind solche, deren Entfernung oder Austausch nicht ohne Beschädigung des Gebäudes durchgeführt werden kann (Beispiele: ein unter den Fliesen eingebettetes Rohr, eine versiegelte Marmorverkleidung sind untrennbar).
Zehn Jahre Garantie
Neuer Absatz
Begünstigte
Nutznießer der zehnjährigen Garantie
Die Vorteile der Zehnjahresgarantie:
- An den Eigentümer,
- An nachfolgende Käufer,
- An den Gewerkschaftsverband,
- An die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Projektinhaber ist die Person, in deren Auftrag die Arbeiten ausgeführt werden.
Dies kann der Eigentümer des Grundstücks sein, auf dem das Bauwerk errichtet werden soll, oder der Inhaber eines Baurechts.
Dies gilt auch für den Erwerber einer Immobilie im noch nicht fertiggestellten Zustand. Mit der Übergabe des Werkes erhält er nämlich für die verbleibende Zeit ab Erhalt ein zehnjähriges Klagerecht.
Der neue Eigentümer erwirbt mit dem Werk die zehnjährige Garantie, die als Zubehör der verkauften Sache gilt. Mit der Übertragung des Werks behält der ursprüngliche Eigentümer jedoch das Recht, die zehnjährige Garantie geltend zu machen, sofern weiterhin Interesse besteht.
Dies ist der Fall, wenn der Käufer gegen ihn Ansprüche aus der Gewährleistung für versteckte Mängel geltend gemacht hat.
In einer Unterabteilung ist der für die Verwaltung und Erhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen zuständige Gewerkschaftsverband berechtigt, eine zehnjährige Haftungsklage einzureichen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei Schäden an Gemeinschaftsflächen eine zehnjährige Klage einreichen. Bei Schäden an privaten Flächen müssen die Miteigentümer einzeln vorgehen. Die Gemeinschaft kann auch auf Reparaturen an privaten Flächen klagen, wenn der Schaden in den Gemeinschaftsflächen entstanden ist.
Art des Schadens
Art der Schäden, die von der zehnjährigen Garantie abgedeckt bzw. ausgeschlossen sind
Die Schäden, die eine zehnjährige Haftung begründen, sind
diejenigen, die die Stabilität des Hauses beeinträchtigen, beispielsweise: gravierende Risse in den Wänden, erhebliches Absinken des Pflasters, Einsturz des Tragwerks;
es für seinen beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen (beispielsweise indem es die Bewohnbarkeit ganz oder teilweise verhindert);
die Festigkeit der zur Tragfähigkeit gehörenden Ausstattungselemente, des Fundaments, der Tragkonstruktion, der Ummantelung und der Dacharbeiten beeinträchtigen: Wassereintritt durch das Dach, durch die Fassade, Bruch eines im Boden verlegten Rohrs.
Die Gebäudeschadenversicherung deckt keine mangelnde Instandhaltung oder unsachgemäße Nutzung des Hauses ab.
Der Projektinhaber muss:
regelmäßige Wartung der äußeren Holzkonstruktionen (Fenster, Markisen usw.);
Stellen Sie sicher, dass Dachrinnen und Rinnen nicht durch Blätter verstopft sind.
vermeiden Sie das Verschließen von Lüftungsgeräten;
Leeren Sie die Klärgrube regelmäßig.
Entsteht aufgrund mangelhafter Instandhaltung ein schwerwiegender Mangel, haftet der Bauherr. Eine Entschädigung über die Gebäudeschadenversicherung ist dann nicht mehr möglich.
Gebäudeschadenversicherung
Entschädigungsumfang der Gebäudeschadenversicherung
Die Entschädigung muss es dem Opfer ermöglichen, das beschädigte Gebäude oder Teile davon wieder aufzubauen. Das Gebäude muss so wiederhergestellt werden, als wäre der Schaden nie entstanden.
Die Reparaturkosten sind jedoch auf die im Versicherungsvertrag angegebenen und aktualisierten Kosten des Hauses begrenzt.
Im Streitfall liegt die Entscheidung über Höhe und Modalitäten der Schadensersatzleistung im alleinigen Ermessen der Prozessrichter. Sie sind nicht verpflichtet, Sachverständigengutachten zu folgen.
Der Reparaturbetrag versteht sich inklusive Mehrwertsteuer, sofern diese vom Bauherrn endgültig bezahlt wird.
Die obligatorische Versicherung umfasst keine Nutzungsausfall- und Mietausfallversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Erweiterung des Gebäudeschadensvertrags um immaterielle Schäden zu beantragen.
Unabhängig von ihrer Bedeutung und auch wenn sie in keiner Weise mit den Reparaturarbeiten für den versicherten Schaden vergleichbar sind, sind die durch Abbruch-, Räumungs-, Abtransport- oder Demontagearbeiten entstehenden Kosten durch die obligatorischen Versicherungsgarantien abgedeckt.
Um jedoch auf diese Weise abgedeckt zu sein, müssen diese Arbeiten ein wesentliches Zubehör der Reparatur darstellen.
Bei Gebäudeschadenversicherungen gibt es keine Selbstbeteiligung.
Verlustmeldung im Schadensfall innerhalb von zehn Jahren
Im Schadensfall muss die Schadensmeldung unter Angabe des Schadens per Einschreiben mit Rückschein innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Fristen erfolgen.
Die am häufigsten akzeptierte Frist beträgt fünf Tage ab dem Datum der Kenntnis des Verlusts.
Die Anspruchserklärung gilt als abgegeben, wenn sie mindestens folgende Angaben enthält:
- die Nummer des Versicherungsvertrags und gegebenenfalls die Nummer der Änderung;
- der Name des Eigentümers des beschädigten Gebäudes;
- die Adresse des Gebäudes; das Datum des Eingangs oder, falls kein solches Datum vorliegt, das Datum des ersten Bezugs der Räumlichkeiten;
- das Datum des Auftretens des Schadens sowie seine Beschreibung und Lokalisierung.
Ab Zugang der Schadensmeldung hat der Versicherer 10 Tage Zeit, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, dass die Meldung als nicht erfolgt gilt und die fehlenden Angaben nachzufordern.
Dem Versicherer steht es frei, einen Sachverständigen zu beauftragen oder nicht.
Hält der Versicherer die 60-tägige Frist nach Eingang der Schadenmeldung nicht ein, um dem Versicherten seine Entscheidung über die grundsätzliche Umsetzung der vertraglichen Garantien mitzuteilen, muss er innerhalb dieser Frist einen Sachverständigen beauftragen, den Schaden zu erfassen, zu beschreiben, zu bewerten und einen vorläufigen Bericht zu erstellen. Auf Grundlage dieses vorläufigen Berichts teilt der Versicherer dem Versicherten seine Entscheidung über die grundsätzliche Umsetzung der vertraglichen Garantien mit. Der Versicherer übermittelt dem Versicherten den vorläufigen Bericht vor oder spätestens zum Zeitpunkt dieser Mitteilung.
Der Versicherer darf keinen Sachverständigen beauftragen, wenn er der Auffassung ist, dass der Schaden geringer als 1.800 Euro ist oder dass es sich nicht um einen versicherten Schaden handelt.
In diesem Fall teilt sie dem Versicherten innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Schadenmeldung ihr Entschädigungsangebot oder ihre Ablehnung mit. Ist der Versicherte nicht einverstanden, kann er die Bestellung eines Sachverständigen veranlassen.
Wird ein Sachverständiger beauftragt, besteht seine Aufgabe darin, den Schaden aufzunehmen, zu beschreiben und zu bewerten.
Die Gutachten werden kontradiktorisch durchgeführt. Der Versicherte kann sich dabei unterstützen oder vertreten lassen. Seine Beobachtungen werden im Gutachten festgehalten.
Bei dieser Begutachtung sind Versicherungsexperten und Baubeteiligte anwesend, deren Haftung übernommen werden könnte.
Reagiert der Versicherer nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Schadensmeldung, erlischt die Garantie. Der Versicherte ist berechtigt, die Kosten bis zu dem von ihm selbst geschätzten Betrag zu tragen.
Die im Gutachten empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen
Am Ende der Begutachtung erstellt der Experte einen vorläufigen Bericht, in dem er die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen nennt, um eine Verschlimmerung der Erkrankung zu verhindern.
Es enthält eine Analyse des Schadens, anhand derer der Versicherer entscheiden kann, ob der Versicherte Anspruch auf Deckung hat. Es enthält eine Kostenschätzung für die empfohlenen Arbeiten.
Nach der Vorabmeldung entscheidet der Versicherer über die Leistungsberechtigung. Eine etwaige Ablehnung der Leistung muss er begründen.
Der Versicherer, der die Inanspruchnahme der Garantien übernimmt, hat ab Erhalt der Schadensmeldung 90 Tage Zeit, ein vorläufiges Entschädigungsangebot vorzulegen, das die Kosten für die Behebung des Schadens decken soll.
Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten aufgrund der Art oder des Ausmaßes des Schadens kann der Versicherer dem Versicherten gleichzeitig mit der Mitteilung seiner Zustimmung zur Anwendung der Garantien eine zusätzliche Frist zur Ausarbeitung des Entschädigungsangebots einräumen.
Der Vorschlag muss begründet sein und darf ausschließlich auf technischen Erwägungen beruhen.
Die zusätzliche Frist unterliegt der Zustimmung des Projektinhabers und darf 135 Tage nicht überschreiten.
Nimmt der Versicherte das ihm unterbreitete Angebot an, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung innerhalb von 15 Tagen nach Annahme.
Wenn der Versicherte das ihm unterbreitete Angebot ablehnt:
er teilt dem Versicherer per Einschreiben mit Rückschein seine Nichtübereinstimmung mit;
Gleichzeitig mit seinem Widerspruch kann er die Reparaturen zu einem von ihm festgelegten Betrag durchführen lassen und als Vorschuss drei Viertel der vom Versicherer mitgeteilten Entschädigungssumme erhalten. Dieser feste und nicht änderbare Vorschuss wird vom endgültigen Entschädigungsbetrag abgezogen, der dem Versicherer in Rechnung gestellt wird, und wird in einer einzigen Zahlung innerhalb von höchstens 15 Tagen ab Eingang des Antrags des Versicherten beim Versicherer ausgezahlt.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Versicherung, insbesondere bei der Weigerung des Versicherers, den Schaden zu decken, muss der Projektinhaber die Angelegenheit an das oberste Gericht des Standorts des Gebäudes verweisen.
Im Abschlussbericht des Sachverständigen werden die endgültigen Maßnahmen zur vollständigen Schadensbehebung sowie deren Kostenvoranschlag festgelegt.
Die Entschädigung wird aktualisiert und neu bewertet, um die Differenz zwischen dem Datum der Festsetzung und dem Datum der Auszahlung zu berücksichtigen.
Die Höhe der Entschädigung setzt sich aus den Kosten der Arbeiten und den Mehrkosten zusammen, wobei gegebenenfalls die bereits entstandenen Kosten und die gezahlte vorläufige Entschädigung berücksichtigt werden.
Abschluss einer Gebäudeschadenversicherung
Jede natürliche oder juristische Person, die als Bauherr, Auftragnehmer oder Verkäufer Rückbauarbeiten durchführen lässt, muss vor Beginn der Arbeiten eine Gebäudeschadenversicherung abschließen.
Zu den Personen, die verpflichtet sind, eine Gebäudeschadenversicherung abzuschließen, zählen:
- Hausverwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften,
- Der Projektbesitzer: Unterzeichner eines Vertrags für den Bau eines einzelnen Hauses, Eigentümer, der selbst baut (Castor), Miteigentümergemeinschaft,
- Der Verkäufer der zu errichtenden Gebäude,
- Der Immobilienentwickler,
Spätestens mit der Erstellung der Baugenehmigungserklärung muss eine Gebäudeschadenversicherung abgeschlossen sein.
Wird einem Versicherungspflichtigen von einer für dieses Risiko zugelassenen Versicherungsgesellschaft der Abschluss einer Versicherung verweigert, kann er sich an die Zentrale Tarifierungsstelle (BCT) wenden. Hierzu muss der Bauherr per Einschreiben mit Rückschein eine Gebäudeschadenversicherung bei seinem Versicherer beantragen. Schweigen des Versicherers innerhalb von 45 (15) Tagen nach Erhalt des Schreibens gilt als Ablehnung. Mit dem Nachweis dieser impliziten (oder expliziten) Ablehnung wendet sich der Bauherr an die BCT.
Die ausschließliche Aufgabe des Central Pricing Office besteht in der Festlegung der Prämienhöhe, mit der das Versicherungsunternehmen das ihm angebotene Risiko absichern muss.
Darin kann die Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall festgelegt werden, die weiterhin vom Versicherten zu tragen ist.
Nicht versichertes DO
Fehlende Gebäudeschadenversicherung und/oder Haftpflichtversicherung
Im Schadensfall, der durch die zehnjährige Baugarantie abgedeckt ist, muss sich der Bauherr ohne Bauschadenversicherung direkt an den Generalunternehmer oder dessen Versicherer wenden, der unter bestimmten Voraussetzungen eingreift. Die Schadenregulierung dauert jedoch länger, als wenn der Bauherr eine Bauschadenversicherung abgeschlossen hätte.
Vielmehr muss er die Zuständigkeiten des meist für alle Vertragspartner bestellten Sachverständigen abwarten.
Der Versicherer des haftbar erklärten Unternehmens entschädigt dann den Eigentümer.
Fehlt eine Gebäudeschaden- und Haftpflichtversicherung, kann der Bauherr nur gegen den Bauunternehmer vorgehen, der für alle Schäden, die durch die zehnjährige Garantie abgedeckt sind, haftbar gemacht werden soll.
Für den Fall einer finanziellen Insolvenz des Versicherungsunternehmens wurde im Jahr 2003 jedoch ein obligatorischer Schadensversicherungs-Garantiefonds eingerichtet, um unter bestimmten Bedingungen Versicherte, Abonnenten, Mitglieder oder Leistungsempfänger aus Versicherungsverträgen zu schützen, deren Abschluss durch eine gesetzliche oder behördliche Vorschrift vorgeschrieben ist.
Zwischenschäden
Dabei handelt es sich um Mängel, die nach der Abnahme aufgetreten sind und die Voraussetzungen für die zehnjährige Garantie nicht erfüllen (sie beeinträchtigen weder die Festigkeit des Werks noch machen sie es für den vorgesehenen Zweck unbrauchbar).
Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass sie aufgrund der vertraglichen Haftung nach Common Law zehn Jahre lang Anlass zu einem Schadensersatzanspruch geben können.
Seit dem Gesetz vom 17. Juni 2008 zur Reform der Verjährungsfrist in Zivilsachen fallen diese Störungen in die Verantwortung des Bauunternehmers (Artikel 1792-4-3 des Zivilgesetzbuches), deren Verjährungsfrist 10 Jahre ab Erhalt beträgt.